§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Club Berliner Heimorgelfreunde e.V.
Sitz und Gerichtsstand ist Berlin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele und verwendet seine Mittel zu satzungsgemäßen Zwecken. Der Verein ist firmenunabhängig.
§2 Zwecke und Ziele des Vereins
Der Verein strebt an:
Pflege und Förderung der Heimorgelmusik als Hobby. Übungs-, Vorspiel-, Konzert- und gesellschaftlicher Veranstaltungen innerhalb und außerhalb der Clubgemeinschaft. Informationen und Hilfestellungen der Mitglieder für- und untereinander in allen Fragen und Problemen rund um die Heimorgel. Kontakte zu anderen Heimorgelclubs, der Industrie, dem Handel sowie profilierten Fachleuten der Musikbranche.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede(r) Heimorgelfreund(in) werden. Der Verein besteht aus ordentlichen, passiven und Ehrenmitgliedern. Passive Mitglieder ohne Stimmrecht sind die Partner der ordentlichen und der Ehrenmitglieder. Sie sind berechtigt an den Clubveranstaltungen teilnehmen. Wollen passive Mitglieder aktiv am Clubgeschehen teilnehmen, ist eine eigene, ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben. Personen, die sich in besonderem Maße um den Club Verdienste erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die vollen Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit. Die Aufnahme in den Club ist unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
Bei Austritt beträgt die Kündigungsfrist drei Monate zum Jahresende. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Vereinsmitglied trotzt erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung 6 Monate im Rückstand ist, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins mit einfacher Mehrheit des Vorstandes. Die Mitgliederzahl kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung begrenzt werden. Interessierte Gaste sind zu allen Clubveranstaltungen nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes und mit
Hinsicht auf eine eventuelle Mitgliedschaft willkommen. Sie dürfen den ordentlichen Ablauf der Veranstaltung nicht behindern.
§4 Gebühren und Beiträge
Über die Höhe und die Anpassung der Gebühren und Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahmegebühr ist bei Ausscheiden verloren. Fälligkeit der Aufnahmegebühr sofort nach Erwerb der Mitgliedschaft, Zahlung des jährlichen Beitrages nach Eintritt bzw. am jeweiligen Quartalsanfang (mindestens Dreimonatsbeitrag). In begründeten Einzelfällen können Ermäßigungen oder monatliche Zahlungen beantragt und gewährt werden. Spenden sind jederzeit möglich und willkommen. Eventuelle Verwendungsauflagen dürfen dieser Satzung nicht widersprechen und werden von Fall zu Fall vom Vorstand entschieden. Bei der Auflösung des Clubs werden die von den vorhandenen Mitgliedern eingezahlten Gebühren und Beiträge zurückerstattet zuzüglich/abzüglich verbleibenden Überschuss/Verlust mal Jahre der Clubzugehörigkeit des Einzelmitgliedes dividiert durch die Summe der Jahre der Clubzugehörigkeit aller vorhandenen Mitglieder. (722, 733, 734, 735, BGB).
§5 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand besteht aus dem:
1. Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer.
Der Vorsitzende hat Alleinvertretungsbefugnis gemäß §26 BGB, Schatzmeister und Schriftführer vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, Ihm obliegt, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Der Abschluss der Rechtsgeschäfte ist möglichst vom Vorstand mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende sind beschlussfähig. Sollte nur noch ein Vorstandsmitglied geschäftsfähig zur Verfügung stehen, so ist dieser verpflichtet sofort eine außerordentliche. Mitgliederversammlung einzuberufen.
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich und von dem jeweiligen Leiter einer Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Vorstandssitzungen sind je nach Erfordernis durch den Vorsitzenden einzuberufen und durchzuführen. Der Vorstand kann aus triftigen Gründen durch Mehrheitsbeschluss einer Mitgliederversammlung abberufen werden, bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommissarisch im Amt.
§6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich im ersten Quartal durchzuführen. Die Vereinsmitglieder sind vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung vier Wochen vorher schriftlich einzuladen. Der Vorstand kann jederzeit bei wichtigen Anlässen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe und des Zweckes verlangt. Die Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Versammlung sofort neu einzuberufen und dann auf jeden Fall beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer Beschlüsse zur Clubarbeit Kassenprüfung (Entlastung des Vorstandes) ggf. Ernennung von Ehrenmitgliedern ggf. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig. Die Stimmabgabe kann durch Handzeichen erfolgen.
Satzungsänderungen und -ergänzungen bzw. Auflösung des Vereins müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§7 Clubarbeit, Zusammenkünfte
Zur Aktivierung und Steuerung der Clubarbeit kann der Vorstand Aufgaben an interessierte Mitglieder vergeben. Diese können sich zum Beispiel auf spezielle Gruppenarbeit im Club, Betreuung spezieller Fach-, Sach- oder Arbeitsgebiete beziehen. Die Clubmitglieder treffen sich regelmäßig einmal wöchentlich. Weitere Treffen und Veranstaltungen werden vorbereitet und rechtzeitig angekündigt. Die Clubmitglieder sind gehalten im Sinne des §2 rege mitzuarbeiten.
§8 Bestimmung über das Clubeigentum
Ein angemessener und vertretbarer Anteil der Clubmittel kann für den Erwerb von Clubeigentum verwendet werden. Nutzung im Clublokal, bei Veranstaltungen und durch die Mitglieder nach Absprache. Das Clubeigentum ist gegen Schäden zu versichern.